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§30 Testamente
Abs. 1
Testamente müssen vor dem Tod vom Erblasser eigenhändig verfasst, unterschrieben und von einem Richter bestätigt sein.
Abs. 2
Sie müssen Name, Vorname, Geburtsdatum des Erblassers sowie Datum und Uhrzeit der Erstellung enthalten. Erben sind mit vollem Namen zu benennen.
Abs. 3
Nicht vererbbar sind:

- staatliche Ämter,

- Verträge des Erblassers,

- Schulden.