STRADA – Gesetzesbrowser

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§19 Leihe
Abs. 1
Der Verleiher überlässt dem Entleiher eine Sache zum Gebrauch.
Abs. 2
Der Entleiher muss die Sache nach Fristende zurückgeben.
Abs. 3
Ohne Frist kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen.