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Details
§9 Annahme eines Antrags
Abs. 1
Ein Antrag gegenüber einem Anwesenden kann nur sofort angenommen werden.
Abs. 2
Hat der Antragende eine Frist gesetzt, muss die Annahme innerhalb dieser Frist erfolgen.
Abs. 3
Bei Abwesenden wird die Annahme wirksam, sobald sie in den Machtbereich des Antragenden gelangt und eine Kenntnisnahme zu erwarten ist.
Abs. 4
Eine Annahme mit Änderungen gilt als Ablehnung und neues Angebot.