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§8 Bindung an den Antrag
Abs. 1
Wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anbietet, ist an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausdrücklich ausschließt.
Abs. 2
Das Angebot muss so formuliert sein, dass der Vertrag nur noch von der Zustimmung des anderen abhängt. Nachträglich beigefügte Bedingungen sind kein Bestandteil des Vertrags.