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§10 Anfechtung wegen Irrtums
Abs. 1
Wer sich bei einer Erklärung irrt, kann diese unverzüglich anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Abs. 2
Das Rechtsgeschäft gilt in diesem Fall von Anfang an als nichtig.