STRADA – Gesetzesbrowser

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§14 Fristberechnung
Abs. 1
Fristen können nach Minuten, Stunden oder Tagen bestimmt sein oder auf einen festen Zeitpunkt festgelegt werden.
Abs. 2
Minuten- oder Stundenfristen beginnen mit dem nächsten Viertel der laufenden Stunde; eine Minutenfrist beträgt mindestens 15 Minuten.
Abs. 3
Bei Tagesfristen wird der Tag der Fristsetzung nicht mitgerechnet; die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages.
Abs. 4
Ist ein genauer Zeitpunkt bestimmt, ist dieser maßgeblich.