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§7 Verträge
Abs. 1
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme.
Abs. 2
Verträge, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. „Gute Sitten“ meint das allgemeine Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl.