STRADA – Gesetzesbrowser

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§26 Herausgabeanspruch
Abs. 1
Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
Abs. 2
Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, muss es herausgeben – auch wenn der Grund später wegfällt oder der Zweck nicht erreicht wird.