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§3 Geschäftsunfähigkeit
Abs. 1
Geschäftsunfähig ist:
Abs. 1.1
wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Abs. 1.2
wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser nicht nur vorübergehend ist.