STRADA – Gesetzesbrowser

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§6 Vertretung
Abs. 1
Eine Erklärung, die jemand im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Namen eines anderen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Abs. 2
Es ist unerheblich, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder sich dies aus den Umständen ergibt.