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§15 Verhalten vor Gericht
Abs. 1
Im Gerichtssaal sind Würde, Disziplin und Neutralität zu wahren. Alle Beteiligten haben sich respektvoll gegenüber dem Gericht, der Gegenseite und Dritten zu verhalten.
Abs. 2
Rechtsanwälte haben insbesondere: – das Wort nur zu ergreifen, wenn sie vom Gericht dazu aufgefordert werden oder ein Recht zur Erwiderung besteht; – sachlich und juristisch fundiert zu argumentieren; – persönliche Angriffe, Beleidigungen oder unsachliche Aussagen zu unterlassen; – den Anweisungen des Gerichts jederzeit Folge zu leisten.
Abs. 3
Der Dresscode für Rechtsanwälte vor Gericht ist förmlich und angemessen. Freizeitkleidung ist unzulässig.
Abs. 5
Störungen der Verhandlung – insbesondere durch wiederholtes Unterbrechen, unaufgefordertes Reden, provozierendes Verhalten oder eigenmächtiges Verlassen des Gerichtssaals – können mit einem Verweis aus dem Saal oder disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden.
Abs. 6
Der Vorsitzende Richter hat die uneingeschränkte Autorität, die Verhandlung zu leiten, das Wort zu erteilen und bei Fehlverhalten angemessene Maßnahmen zu treffen.