- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Zulassung zur Anwaltschaft
- §2 Erwerb der Anwaltslizenz
- §3 Aufgaben und Pflichten von Studenten
- §4 Nach Erwerb der Lizenz
- §5 Spezialisierungen
- §6 Lizenzentzug
- §7 Berufliche Pflichten
- §8 Verschwiegenheitspflicht
- §9 Gebühren und Honorare
- §10 Berufliche Integrität
- §11 Fortbildungspflicht
- §12 Beschwerdeverfahren
- §13 Berufsaufsicht
- §14 Erneuerung der Behördenlizenz
- §15 Verhalten vor Gericht
§5 Spezialisierungen
Abs. 1
Anwälte mit mindestens einmonatiger aktiver Berufserfahrung dürfen sich auf bestimmte Fachbereiche spezialisieren.Abs. 2
Eine Spezialisierung erfolgt durch Antrag an die Anwaltskammer und ein Fachgespräch mit der Kammerleitung.Abs. 3
Die Anwaltskammer kann Spezialisierungen in folgenden Bereichen anerkennen: – Strafrecht, – Familienrecht, – Verwaltungsrecht, – Vertragsrecht, – Unternehmensrecht, – Mietrecht, – Arbeitsrecht.Abs. 4
Es können maximal zwei Spezialisierungen gleichzeitig geführt werden.Abs. 5
Spezialisierte Anwälte dürfen sich öffentlich als Fachanwalt des jeweiligen Bereichs bezeichnen.Abs. 6
Die Anwaltskammer kann bei mangelnder fachlicher Eignung oder groben Pflichtverstößen eine Spezialisierung aberkennen.