- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Zulassung zur Anwaltschaft
- §2 Erwerb der Anwaltslizenz
- §3 Aufgaben und Pflichten von Studenten
- §4 Nach Erwerb der Lizenz
- §5 Spezialisierungen
- §6 Lizenzentzug
- §7 Berufliche Pflichten
- §8 Verschwiegenheitspflicht
- §9 Gebühren und Honorare
- §10 Berufliche Integrität
- §11 Fortbildungspflicht
- §12 Beschwerdeverfahren
- §13 Berufsaufsicht
- §14 Erneuerung der Behördenlizenz
- §15 Verhalten vor Gericht
§4 Nach Erwerb der Lizenz
Abs. 1
Jeder, der die Anwaltsprüfung besteht, darf selbst entscheiden, ob er in der Kammer verbleibt oder einer Kanzlei beitritt.Abs. 2
Anwälte der Kammer dürfen alle rechtlichen Aufgaben übernehmen (z. B. Scheidung, Klagen, Revisionen, Adoptionen).Abs. 3
Anwälte in Kanzleien dürfen ausschließlich Mandanten vor Gericht vertreten und Klagen sowie Revisionen beim Department of Justice einreichen.Abs. 4
Die Bearbeitung von Eilprozessen im Staatsgefängnis ist ausschließlich aktiven Mitgliedern der Anwaltskammer gestattet. Freie Rechtsanwälte, die keiner aktiven Zugehörigkeit zur Anwaltskammer unterliegen, sind nicht befugt, solche Verfahren zu übernehmen. Verstöße gegen dieses Verbot können zum sofortigen Entzug der Anwaltslizenz führen und werden disziplinarisch durch die Anwaltskammer verfolgt.