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§1 Zulassung zur Anwaltschaft
Abs. 1
Als Anwalt gilt nur, wer erfolgreich eine Prüfung bestanden hat, die ihm fundierte Kenntnisse der Rechtsordnung des Staates San Andreas bescheinigt.
Abs. 2
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor einen anerkannten Lehrgang über das staatliche Recht abgeschlossen hat
Abs. 3
Die anwaltliche Tätigkeit darf nur mit einer gültigen Lizenz der staatlich anerkannten Anwaltskammer ausgeübt werden.
Abs. 4
Beamte, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, erhalten eine Behörden-Anwaltslizenz. Diese berechtigt ausschließlich zur rechtlichen Vertretung der eigenen Behörde und deren Mitarbeiter in dienstlichen Angelegenheiten. Vertretung in Straf- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren ist damit ausgeschlossen.
Abs. 5
Die Durchführung der Anwaltsprüfung, die Überwachung der beruflichen Tätigkeit und die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen obliegen der Anwaltskammer.