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§6 Lizenzentzug
Abs. 1
Die Anwaltskammer kann die Lizenz entziehen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen: – Der Anwalt wird straffällig, – Der Anwalt verstößt gegen das Rechtsanwaltsgesetz, – Der Anwalt beleidigt das Department of Justice oder die Anwaltskammer offen, – Die Voraussetzungen zum Erwerb der Lizenz sind nicht mehr gegeben, – Der Anwalt überschreitet seine Kompetenzen.