STRADA – Gesetzesbrowser

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§10 Tiefflug über bewohntem Gebiet
Abs. 1
Über Städten, Dörfern oder Menschenansammlungen gilt eine Mindestflughöhe von 100 Metern.
Abs. 2
Tiefflüge unterhalb dieser Höhe sind verboten, sofern keine Genehmigung nach §7 oder ein Notfall vorliegt.