STRADA – Gesetzesbrowser

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§4 Rücksichtslose Benutzung eines Luftfahrzeugs
Abs. 1
Rücksichtslos handelt, wer beim Führen eines Luftfahrzeugs bewusst oder grob fahrlässig andere gefährdet.
Abs. 2
Beispiele:

- Fliegen ohne Beachtung der Regeln

- gefährliche Nähe zu anderen Luftfahrzeugen

- unnötige Tiefflüge

- waghalsige Manöver

- unzulässige Starts oder Landungen
Abs. 3
Eine rücksichtslose Benutzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zusätzlich eine Straftat sein, wenn Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte konkret gefährdet werden.