STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§6 Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Abs. 1
Ein gefährlicher Eingriff liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig den sicheren Betrieb erheblich stört oder Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet.
Abs. 2
Beispiele:

- provozierte Kollisionen

- Störung von Starts oder Landungen

- Sabotage von Technik oder Sicherheitseinrichtungen

- Manöver zur Einschüchterung am Boden

- Einsatz eines Luftfahrzeugs in terroristischer oder suizidaler Absicht
Abs. 3
Ein gefährlicher Eingriff ist stets eine Straftat
Abs. 4
In jedem Fall wird die Fluglizenz entzogen.