STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§3 Pflichten des Luftfahrzeugführers (
Abs. 1
Jeder Pilot benötigt eine gültige Fluglizenz.
Abs. 2
Voraussetzungen: Mindestalter, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit, bestandene Prüfung.
Abs. 3
Die Lizenz ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen entfallen.
Abs. 4
Fluglehrer und Prüfer gelten bei Übungsflügen als verantwortliche Führer.
Abs. 5
Das Führen eines Luftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.