STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§7 Genehmigungen
Abs. 1
Öffentliche Luftfahrtveranstaltungen wie Flugshows, Wettbewerbe oder Vorführungen benötigen eine Genehmigung der U.S. Air Force.
Abs. 2
Sondergenehmigungen (z. B. Tiefflüge, spezielle Manöver, abweichende Landungen) können nur durch die U.S. Air Force erteilt werden.
Abs. 3
Genehmigungen können mit Auflagen versehen, befristet oder versagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.