STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 14 Rechtliches Gehör
Abs. 1
Einschränkungen von Grundrechten müssen allgemein gelten und dürfen nicht nur auf Einzelfälle abzielen.
Abs. 2
Der Kerngehalt eines Grundrechts darf niemals angetastet werden.
Abs. 3
Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit es ihrem Wesen nach passt.
Abs. 4
Wer durch das Handeln der Justiz in seinen Rechten verletzt wird, hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Eingriffe müssen schriftlich dokumentiert werden.