STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 2 Recht auf Persönlichkeit, Leben und Freiheit
Abs. 1
Jede Person hat das Recht, ihr Leben und ihre Persönlichkeit frei zu gestalten. Dieses Recht gilt jedoch nur, solange dabei nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen geltende Strafgesetze und moralische Grundsätze verstoßen wird.
Abs. 2
Jede Person hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die persönliche Freiheit darf nicht verletzt werden. Eingriffe in diese Rechte sind nur zulässig, wenn ein gültiges Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.