STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 11 Immunität
Abs. 1
Der Chief of Justice, sein Stellvertreter und die obersten Richter genießen Immunität. Diese dient allein der Funktionsfähigkeit des Department of Justice.
Abs. 2
In besonders schweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft mit Mehrheitsbeschluss die Immunität aufheben.