STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit
Abs. 1
Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten. Auch Presse, Rundfunk und andere Medien dürfen frei berichten. Eine Zensur findet nicht statt.
Abs. 2
Diese Rechte enden dort, wo sie gegen Gesetze verstoßen oder die persönliche Ehre anderer verletzen.