- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- Präambel .
- Artikel 1 Menschenwürde
- Artikel 2 Recht auf Persönlichkeit, Leben und Freiheit
- Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 4 Religionsfreiheit
- Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit
- Artikel 6 Berufsfreiheit
- Artikel 7 Versammlungsfreiheit
- Artikel 8 Eigentum
- Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
- Artikel 11 Immunität
- Artikel 12 Verbot der Folter
- Artikel 13 Todesstrafe
- Artikel 14 Rechtliches Gehör
- Artikel 15 Gültigkeit
Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
Abs. 1
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten.Abs. 2
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind geschützt.Abs. 3
Einschränkungen sind nur bei dringendem Tatverdacht, zur Abwehr von Gefahren für Leben und Sicherheit oder zum Schutz der Rechtsordnung erlaubt. In diesen Fällen kann angeordnet werden, dass die Überwachung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.