STRADA – Gesetzesbrowser

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Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
Abs. 1
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten.
Abs. 2
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind geschützt.
Abs. 3
Einschränkungen sind nur bei dringendem Tatverdacht, zur Abwehr von Gefahren für Leben und Sicherheit oder zum Schutz der Rechtsordnung erlaubt. In diesen Fällen kann angeordnet werden, dass die Überwachung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.