STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§16 Vorladung
Abs. 1
Personen dürfen vorgeladen werden, wenn sie für Ermittlungen relevante Informationen haben. Bei Beamten ist die Behördenleitung vorher zu informieren.
Abs. 2
Erscheint die Person unentschuldigt nicht, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden.