STRADA – Gesetzesbrowser

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§14 Unmittelbarer Zwang
Abs. 1
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Abs. 2
Er ist vor seiner Anwendung anzudrohen, sofern möglich. (3) Sobald der Zweck erreicht oder unerreichbar ist, muss die Anwendung enden.