STRADA – Gesetzesbrowser

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§8 Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten
Abs. 1
Maßnahmen gegen Unbeteiligte sind nur zulässig, wenn sonst eine unmittelbar bevorstehende Störung nicht verhindert oder eine bestehende Störung nicht beseitigt werden kann.
Abs. 2
Solche Maßnahmen dürfen nur so lange bestehen bleiben, wie die Voraussetzungen vorliegen.