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§11 Gewahrsam
Abs. 1
Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn sonst erhebliche Gefahren nicht verhindert werden können, ein dringender Tatverdacht besteht oder Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegt.
Abs. 2
Der Betroffene ist über den Grund der Maßnahme und das Recht auf einen Anwalt zu informieren.
Abs. 3
Ohne richterliche Entscheidung darf der Gewahrsam höchstens 40 Hafteinheiten dauern. Eine richterliche Entscheidung kann ihn auf 120 HE verlängern.
Abs. 4
Eine Kollektivstrafe darf nur bei klar erkennbaren Gruppierungen mit mindestens drei Personen verhängt werden und nur in Anwesenheit des DOJ oder ranghöchster Beamter. Die Rechtmäßigkeit prüft das DOJ.