- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Allgemeines
- §2 Exekutive Maßnahmen
- §3 Einschränkung von Grundrechten
- §4 Art der Maßnahmen
- §5 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
- §6 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt
- §7 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- §8 Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten
- §9 Personenfeststellung
- §10 Platzverweis und Aufenthaltsverbote
- §11 Gewahrsam
- §12 Durchsuchung von Personen und Sachen
- §13 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- §14 Unmittelbarer Zwang
- §15 Schusswaffengebrauch
- §16 Vorladung
- §17 Illegale Orte
§11 Gewahrsam
Abs. 1
Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn sonst erhebliche Gefahren nicht verhindert werden können, ein dringender Tatverdacht besteht oder Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegt.Abs. 2
Der Betroffene ist über den Grund der Maßnahme und das Recht auf einen Anwalt zu informieren.Abs. 3
Ohne richterliche Entscheidung darf der Gewahrsam höchstens 40 Hafteinheiten dauern. Eine richterliche Entscheidung kann ihn auf 120 HE verlängern.Abs. 4
Eine Kollektivstrafe darf nur bei klar erkennbaren Gruppierungen mit mindestens drei Personen verhängt werden und nur in Anwesenheit des DOJ oder ranghöchster Beamter. Die Rechtmäßigkeit prüft das DOJ.