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§77 Bildung oder Mitgliedschaft in einer illegalen Gruppierung
Abs. 1
Wer eine illegale Gruppierung gründet, an ihr teilnimmt oder sie unterstützt, deren Ziel auf die Begehung von Straftaten oder die Störung der öffentlichen Ordnung gerichtet ist, begeht die Bildung oder Mitgliedschaft in einer illegalen Gruppierung.