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§8 Notwehr und Nothilfe
Abs. 1
Wer in Notwehr oder Nothilfe handelt, begeht keine rechtswidrige Tat.
Abs. 2
Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person.
Abs. 3
Nothilfe ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf eine andere Person.
Abs. 4
Ein Angriff ist jede unmittelbar drohende oder begonnene Handlung, die Leben, Freiheit, Eigentum oder staatliche Einrichtungen verletzt oder gefährdet.
Abs. 5
Grundsätzlich ist das mildeste geeignete Mittel einzusetzen. Niemand muss aber ein Mittel wählen, das ihn selbst erheblich gefährdet.
Abs. 6
Werden dabei illegale Gegenstände eingesetzt, ist deren Besitz oder Gebrauch gesondert strafbar.