STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§11 Reduzierung der Strafen
Abs. 1
Strafen können gemildert werden, wenn der Täter Einsicht zeigt. §9 gilt entsprechend.
Abs. 2
Eine Kürzung darf höchstens 20 % betragen.
Abs. 3
Straffreiheit ist möglich, wenn der Täter durch Offenlegung seines Wissens wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer Straftat beiträgt.