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Gesetze
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§16 Korruption
Abs. 1
Korruption ist der Missbrauch von Macht zum eigenen Vorteil oder zugunsten Dritter.
Abs. 2
Wer wegen Korruption überführt wird, erhält Freiheitsstrafe, Bußgeld und ein lebenslanges Berufsverbot in staatlichen Organisationen.