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§16 Geschwindigkeitsüberschreitung
Abs. 1
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Die Einordnung richtet sich nach dem Ausmaß der Überschreitung.
Abs. 2
10–50 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Abs. 3
51–100 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Abs. 4
101–150 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Abs. 5
ab 151 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.