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§14 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Abs. 1
Wer durch sein Verhalten den Straßenverkehr absichtlich oder grob fahrlässig gefährdet, indem er Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt, technische Einrichtungen beeinträchtigt oder sonst in den Verkehr eingreift, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.