STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§5 Halten & Parken
Abs. 1
Parken ist erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird.
Abs. 2
Feuerwehrzufahrten, Gehwege, rote markierte Stellen und Einfahrten dürfen nicht blockiert bzw. geparkt werden.
Abs. 3
Motorräder dürfen am Straßenrand oder auf Gehwegen abgestellt werden, solange Fußgänger nicht behindert werden.