STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§15 Führen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs
Abs. 1
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er oder das Fahrzeug nicht fahrtüchtig ist, insbesondere infolge von Alkohol- oder Drogeneinfluss, erheblicher Übermüdung oder technischer Mängel, begeht das Führen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs.