STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§7 Unterbrechung der Sitzung
Abs. 1
Bei erheblicher Unruhe kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben.
Abs. 2
Auf Antrag eines Rechtsanwalts oder der Staatsanwaltschaft kann die Sitzung unterbrochen werden.
Abs. 3
Wenn sich die Verhandlung unerwartet verlängert, kann der Vorsitzende sie vertagen.