STRADA – Gesetzesbrowser

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§4 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
Abs. 1
Der Richter kann Beteiligte, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen oder sie wegen Missachtung der Ordnung ermahnen.
Abs. 2
Nach dreimaligem Ordnungsruf und Hinweis auf die Folgen kann der Richter das Wort entziehen oder ein Ordnungsgeld verhängen.
Abs. 3
Wer trotz Wortentziehung weiterredet, kann mit bis zu 20 Hafteinheiten bestraft werden.