STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§3 Öffentlichkeit
Abs. 1
Gerichtsverhandlungen sowie die Verkündung von Urteilen und Beschlüssen sind grundsätzlich öffentlich. Ton- oder Filmaufnahmen zur Veröffentlichung sind untersagt.
Abs. 2
In besonderen Fällen kann der Vorsitzende Richter die Öffentlichkeit ausschließen.