STRADA – Gesetzesbrowser

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§6 Verweisung des Saales
Abs. 1
Bei groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Vorsitzende den Beteiligten des Prozesses für die Dauer der Verhandlung aus dem Saal verweisen.
Abs. 2
Die betroffene Person hat den Saal unverzüglich zu verlassen. Bei Weigerung kann Ordnungshaft oder ein Ordnungsgeld verhängt werden.