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§15 Verschwiegenheit im Staatsdienst
Abs. 1
Beamte sind verpflichtet, sicherheits- oder datenschutzrelevante Informationen geheim zu halten.
Abs. 2
Informationen dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
Abs. 3
Die Pflicht gilt auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
Abs. 4
Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlicher Pflicht oder behördlicher Anordnung.
Abs. 5
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht werden mit 60 Hafteinheiten und 2.000 US-Dollar Geldstrafe bestraft.
Abs. 6
Die Verfolgung erfolgt auf Antrag der zuständigen Behörde.
Abs. 7
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Abs. 8
Bei Verstößen kann ein Berufsverbot durch den Chief of Justice beantragt werden.