STRADA – Gesetzesbrowser

Kategorien
Details
§11 Entlassungsgründe
Abs. 1
Eine Entlassung ist möglich bei Pflichtverletzungen, schwerem Fehlverhalten, Hochverrat oder Korruption.
Abs. 2
Wer durch sein Verhalten das Ansehen oder die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle erheblich schädigt, kann auf Antrag der Leitungsebene durch das DoJ entlassen werden – auch ohne Anhörung.
Abs. 3
Bei schweren Gründen kann eine Anhörung auf Anordnung des DoJ entfallen.