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§7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
Abs. 1
Ist kein Richter verfügbar, dürfen Staatsanwälte eine außergerichtliche Einigung (Deal) schließen. Voraussetzung ist ein Schuldeingeständnis. Die Strafe wird reduziert, Revision ist ausgeschlossen. Wird der Deal abgelehnt oder kein Staatsanwalt erreicht, entscheidet die Exekutive.