- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- §2 Unschuldsvermutung
- §3 Ausschluss der Befangenheit
- §4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- §5 Verjährungsfrist
- §6 Rechte des Beschuldigten
- §7 Untersuchungshaft
- §7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
- §7.8 Kaution
- §8 Gerichtsverfahren
- §9 Akteneinsicht
- §10 Haftbefehl
- §11 Durchsuchungen
- §12 Beschluss
- §13 Festsetzung von Strafen
- §14 Widerspruch gegen Strafen und Bußgelder
- §15 Anwaltsgebühren
- §16 Vorläufige Festnahme
- §17 Ersatzpflicht bei Geldverlust
§7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
Abs. 1
Ist kein Richter verfügbar, dürfen Staatsanwälte eine außergerichtliche Einigung (Deal) schließen. Voraussetzung ist ein Schuldeingeständnis. Die Strafe wird reduziert, Revision ist ausgeschlossen. Wird der Deal abgelehnt oder kein Staatsanwalt erreicht, entscheidet die Exekutive.