STRADA – Gesetzesbrowser

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Details
§3 Ausschluss der Befangenheit
Abs. 2
Bei einer Revision ist zu prüfen, ob Befangenheit vorlag.
Abs. 3
Widersprüche sind ausschließlich schriftlich beim Department of Justice einzureichen.
Abs. 1
Ein Beamter der Exekutive darf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht persönlich ahnden, wenn er beim Einsatz selbst beteiligt war oder Schaden erlitten hat. Tut er es dennoch, muss er 10 % der Strafe abziehen.