- Verfassung [VerfSA]
- Gerichtsverordnung [GVO]
- Exekutivgesetz [ExekG]
- Beamtengesetz [BeamtG]
- Disziplinargesetz für Beamte [DiszBE]
- Rechtsanwaltsgesetz [RAG]
- Strafgesetzbuch [StGB]
- Strafprozessordnung [StPO]
- Waffengesetz [WaffG]
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straßenverkehrsordnung [StVO]
- Luftverkehrsgesetz [LuftVG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
Gesetze
- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- §2 Unschuldsvermutung
- §3 Ausschluss der Befangenheit
- §4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- §5 Verjährungsfrist
- §6 Rechte des Beschuldigten
- §7 Untersuchungshaft
- §7.6 Ersatzrichterregelung und außergerichtliche Einigung
- §7.8 Kaution
- §8 Gerichtsverfahren
- §9 Akteneinsicht
- §10 Haftbefehl
- §11 Durchsuchungen
- §12 Beschluss
- §13 Festsetzung von Strafen
- §14 Widerspruch gegen Strafen und Bußgelder
- §15 Anwaltsgebühren
- §16 Vorläufige Festnahme
- §17 Ersatzpflicht bei Geldverlust
§3 Ausschluss der Befangenheit
Abs. 2
Bei einer Revision ist zu prüfen, ob Befangenheit vorlag.Abs. 3
Widersprüche sind ausschließlich schriftlich beim Department of Justice einzureichen.Abs. 1
Ein Beamter der Exekutive darf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht persönlich ahnden, wenn er beim Einsatz selbst beteiligt war oder Schaden erlitten hat. Tut er es dennoch, muss er 10 % der Strafe abziehen.