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§6 Verfahren
Abs. 1
Das Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Abs. 2
Die zuständige Disziplinarbehörde oder das Bundesgericht entscheiden über die Einleitung und Durchführung des Verfahrens sowie über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen.